Vereinssatzung
§1
Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen: Karnevalsverein Rot-Weiß Fenke 1964 e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Fenke.
§2
Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Karnevals, vor allem in Fenke,insbesondere durch Veranstaltung von Sitzungen und des Karnevalszuges, sowie durch andere Veranstaltungen zur Förderung der Geselligkeit. Darüber hinaus fühlt sich der Verein für die Vertretung der allgemeinen Belange des Dorfes „Fenke“ verantwortlich.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeit.
- Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bzw. bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder Einzahlungen noch Sacheinlagen zurück.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jeder werden, der 16 Jahre alt ist.
- Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand.
- Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
- Der Austritt kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand bis zum Ende des 3. Quartals (September) eines Kalenderjahres erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
- Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
- Ehrenmitglieder werden vom geschäftsführenden Vorstand ernannt.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Gesamt- und geschäftsführenden Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§5
Mitgliedsbeitrag
- Die Festlegung des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch die Mitglieder-versammlung.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages muß jährlich auf der Mitglieder-versammlung neu beschlossen werden.
- Der Beitrag ist jährlich in einer Summe im Monat Januar für das laufende Jahr zu zahlen, und zwar per Lastschrift.
§6
Mitgliederversammlung
- Jährlich, mindestens einmal, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, und zwar spätestens im Mai.
- Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder muss der geschäftsführende Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Die Mitgliederversammlungen werden durch die/den 1. Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch die/den 2. Vorsitzende/n schriftlich oder durch Aushang am Vereinshaus und durch Veröffentlichung in der Presse, mindestens eine Woche vorher einberufen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Bei Wahlen ernennt die/der 1. Vorsitzende bzw. die/der 2. Vorsitzende eine/n Wahlleiter/in.
- Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern ist geheim abzustimmen.
- Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erfolgt einzeln und geheim durch Stimmzettel. Alle anderen Vorstandsmitglieder werden durch Handzeichen gewählt.
- Zur Aufnahme von Beschlüssen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
- Satzungsänderungen müssen durch die Mitgliederversammlung abgestimmt werden.
§7
Vorstand
- geschäftsführender Vorstand und zugleich Vorstand im Sinne des § 26, BGB, sind
- 1. Vorsitzende - 2. Vorsitzende
- 1. Kassierer/in - 2. Kassierer/in
- 1. Schriftführer/in - 2. Schriftführer/in
- Je 2 von diesen, unter denen jedoch die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende sein müssen, sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Der Gesamt-Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- geschäftsführende Vorstand
- Festausschuss
- Pressewart/in
- 2 Beisitzer
- Präsident/in
- Die Amtsperiode des geschäftsführenden Vorstands, sowie der übrigen Vorstandsmitglieder bis auf die Beisitzer/innen, beträgt 4 Jahre.
- Die Kassenprüfer/innen werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Beisitzer/innen werden für 2 Jahre gewählt.
- Jedes Amt ist ein Ehrenamt. Bei Delegation können Auslagen gewährt werden.
- Ehrenvorsitzende und Ehrenpräsident/in werden vom geschäftsführenden Vorstand benannt.
- Der Gesamt- und geschäftsführende Vorstand beschließt mit jeweils einfacher Stimmenmehrheit. Der Gesamt- und geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse des Gesamt- und geschäftsführenden Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstands-mitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§8
Präsident/in
- Der/Die Präsident/in wird vom Gesamt-Vorstand für 4 Jahre gewählt.
- Der/Die Präsident/in ist Sitzungspräsident und Repräsentant des Vereins.
§9
Tollitätenwahl
- Die Tollitäten werden jedes Jahr in Absprache zwischen der/dem Präsidenten/in, 1. Vorsitzenden und einer weiteren Person des geschäftsführenden Vorstandes benannt.
- Die Tollitäten sind für die laufende Session Mitglieder des Gesamt-Vorstandes. Sie sind nicht stimmberechtigt.
§10
Verwaltung des Vereins
- Die Verwaltung des Vereins ist unter unbedingter Beachtung dieser Satzung zu führen.
- Der Gesamt- und geschäftsführende Vorstand hat das Vermögen des Vereins ordnungsgemäß zu verwalten.
- Der Haushaltsplan für das jeweilige Geschäftsjahr, welcher vom geschäftsführenden Vorstand erstellt wird, unterliegt der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
- Dem/Der Schriftführer/in obliegt der laufende Schriftverkehr des Vereins. Sie/Er hat über jede Ausschusssitzung und Versammlung eine Niederschrift anzufertigen. Diese soll vom geschäftsführenden Vorstand gegengezeichnet werden. Dem Gesamt- und geschäftsführenden Vorstand ist der Schriftverkehr von grundsätzlicher Bedeutung auszuhändigen.
- Dem/Der Kassierer/in obliegt das Kassenwesen. Sie/Er hat die Ausgaben und Einnahmen genau zu buchen und sowohl Einnahmebelege als auch Ausgabebelege nummeriert aufzubewahren. Die Belegnummern müssen mit der Nummer des Bucheintrages übereinstimmen. Die vereinnahmten Gelder sind sofort auf die Kasse zu bringen.
- Der Bargeldbestand sollte eine Monatsausgabe nicht überschreiten.
- Andere als laufende Ausgaben, die einer kurzfristigen Entscheidung bedürfen, obliegen dem geschäftsführenden Vorstand.
§11
Kassenprüfer/innen
- Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Beschlüsse der Kassenprüfer/innen sind schriftlich niederzulegen und von den Kassenprüfern/innen zu unterzeichnen.
- Die Prüfung ist am Ende eines Geschäftsjahres durchzuführen.
- Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über das Kassenwesen und beantragen Entlastung.
- Lehnen sie den Entlastungsantrag ab, so haben sie dies zu begründen.
- Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Gesamt- bzw. geschäftsführenden Vorstand angehören.
§12
Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nicht zustande kommen, solange ein geschäftsführender Vorstand besteht oder neu gewählt wird (mindestens 3 Personen).
- Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden, und zwar zur Förderung der Ortschaft Fenke.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Fenke, 05. April 2003